Kanal-Dichtheitsprüfung in Augustdorf
07.07.2011
Der § 61a Landeswassergesetz NRW, der die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen regelt, ist nach wie vor geltendes Landesrecht. Hieran wird sich nach Aussagen von Frau Ministerpräsidentin Kraft und der Fraktionen der SPD, der CDU und der Grünen nichts ändern.
Die genannten Fraktionen haben sich mit ihrem Entschließungsantrag vom 09.06.2011 zum § 61a LWG NRW und dessen Fortbestand bekannt.
Für Augustdorf gilt nach wie vor der entsprechende Beschluss des Betriebsausschusses vom 14.09.2010: "In der Gemeinde Augustdorf wird keine Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW erlassen.“
Das bedeutet: In Augustdorf muss, nach geltendem Landesrecht, bis 31.12.2015 von den privaten Grundstückseigentümern die Dichtheitsprüfung ihrer Schmutzwassergrundleitungen einschließlich des zugehörigen Kontrollschachtes erbracht werden.
Ein neuer Vollzugserlass vom 17.06.2011 stellt nur noch konkreter die Methoden der Dichtheitsprüfung, eine Muster-Dichtheitsprüfungsbescheinigung und einen differenzierten Schadenskatalog mit klaren Aussagen zum Zeitraum der Schadensbehebung dar.
Nach den Sommerferien 2011 wird die Verwaltung zu dem Thema eine Bürgerversammlung durchführen. Der genaue Termin wird rechtzeitig bekannt gegeben.
Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen der Technische Betriebsleiter der Gemeindewerke, Herr Armin Zimmermann (Tel.: 05237/971018; armin.zimmermann@augustdorf ), gern zur Verfügung.






